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Ergänzungssatzung "Gastewitz - Flurstück 52"
Ergänzungssatzung „Gastewitz – Flurstück 52“ der Gemeinde Naundorf nach 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren)
Beschluss-Nr.: 29/10/2023 (Billigungs- und Bekanntmachungsbeschluss)
Der Gemeinderat der Gemeinde Naundorf hat am 26.10.2023 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der Ergänzungssatzung „Gastewitz – Flurstück 52“ der Gemeinde Naundorf, nach § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) mit Begründung, gebilligt.
Durch ortsübliche Bekanntmachung und Auslegung des Entwurfs ist der betroffenen Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB auf die Dauer eines Monats Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist gem. § 13 (3) BauGB auf die Dauer eines Monats ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Gelegenheit zu Äußerungen und zur Erörterung der Planung besteht in der Zeit vom
22.11.- 23.12.2023
in der Gemeindeverwaltung Naundorf Sitz Hof im Bauamt während der üblichen Dienststunden.
Montag | 9:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag | 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
Donnerstag | 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
Freitag | 9:00 - 12:00 Uhr |
Hof, den 14.11.2023
gez. C. Kramm
Bürgermeisterin
Schöffenwahl 2023
Im Freistaat Sachsen sind für die neue Amtszeit von 2024 bis 2028 fast 4.000 neue Schöffinnen und Schöffen zu wählen.
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Strafgerichtsbarkeit; sie wirken bei den Amts- und Landgerichten in Verhandlungen gegen Erwachsene und gegen Jugendliche mit. Ihre Stimme hat bei der Beratung und bei der Abstimmung über das Urteil das gleiche Gewicht wie die einer Berufsrichterin oder eines Berufsrichters. Durch die Schöffinnen und Schöffen nimmt das Volk an der Rechtsprechung teil. Sie sollen ihr Rechtsempfinden sowie ihre Berufs- und Lebenserfahrung zur Geltung bringen. Die Strafjustiz bleibt im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung verwurzelt und Urteile können breite Akzeptanz in der Bevölkerung finden. Schöffinnen und Schöffen sollen grundsätzlich zu nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Neben der Erstattung von Fahrtkosten und sonstigen notwendigen Auslagen erhalten Schöffinnen und Schöffen eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall.
Wer kann Schöffin oder Schöffe werden?
Grundsätzlich kann sich jede Person, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, für das Schöffenamt bewerben. Das Gesetz sieht nur wenige Einschränkungen vor, so etwa Altersbegrenzungen (Mindestalter: 25 Jahre; Höchstalter: 69 Jahre) oder den Ausschluss bestimmter Berufsgruppen. Erforderlich sind weiterhin die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache sowie wegen der mitunter längeren Beanspruchung an den Sitzungstagen auch die körperliche Eignung. Schöffinnen und Schöffen beim Jugendgericht (Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen) sollen darüber hinaus erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Wie wird man Schöffin oder Schöffe?
Schöffinnen und Schöffen werden durch Wahlausschüsse bei den Amtsgerichten aus Vorschlagslisten der Gemeinden für fünf Jahre gewählt. Für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden die Vorschlagslisten durch die Jugendämter aufgestellt.
Interessierte Personen können sich bei ihrer Wohnsitzgemeinde oder dem für sie zuständigen Jugendamt formlos als Schöffin oder Schöffe bewerben oder andere ihnen geeignet erscheinende Personen vorschlagen.
Bewerbungen sind ab sofort möglich. Um Rückfragen zu vermeiden, sollten möglichst genaue Angaben zur Person enthalten sein. Sie können das Formular zur „Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste der Schöffenwahl 2023“ nutzen oder dies im Sekretariat in Papierform erhalten (Frau Korlach, Tel. 035268/871-0 bzw. ). Ihre Bewerbung reichen Sie bitte bis 12.05.2023 bei uns ein.
Der Gemeinderat bzw. der Jugendhilfeausschuss entscheidet bis spätestens 30. Juni 2023, wer von den Bewerberinnen und Bewerbern in die Vorschlagsliste aufgenommen wird. Derzeit amtieren im Freistaat Sachsen rund 3.400 Schöffinnen und Schöffen sowie Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen. Ohne die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist eine funktionierende Strafrechtspflege nicht zu gewährleisten. Für die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege ist es deshalb unbedingt notwendig, dass sich verantwortungsvolle Bürgerinnen und Bürger für das Schöffenamt zur Verfügung stellen.
Weiterführende Informationen:
1. Änderung der Ergänzungssatzung der Gemeinde Naundorf, Ortsteil Hof
Hier können Sie die geänderte Satzung und die Begründung einsehen und über den Inhalt Kenntnis erlangen.
Bitte öffnen Sie dazu folgenden Link.